Berlin | Falsch oder schlecht behandelt vom Arzt - was tue ich nun?
Patientenrechte
Berlin (dpa/tmn) - Der Arzt hat Ihnen eine unpassende Therapie ans Herz gelegt, wodurch sich Ihre Erkrankung weiter verschlimmert hat? Oder Sie haben mitbekommen, dass die Ärztin die Schweigepflicht gebrochen hat?
Fühlt man sich schlecht oder falsch behandelt oder vermutet man, dass Arzt oder Ärztin gegen Pflichten verstoßen hat, hat man das Recht, sich zu beschweren. Darauf macht das Informationsportal «gesund.bund.de» aufmerksam.
Zunächst lautet der Rat aber: das persönliche Gespräch mit dem Arzt oder der Ärztin suchen. Im allerbesten Fall lässt sich das Problem oder der Konflikt auf diesem Wege schon aus der Welt schaffen.
Es gibt nicht die eine Anlaufstelle
Das führt nicht weiter? Dann muss man erst einmal herausfinden, welche Anlaufstelle für den konkreten Fall die richtige ist. Das zu durchschauen, ist gar nicht immer so leicht. Deshalb ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen, etwa von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD), der Krankenkasse oder auch den Verbraucherzentralen.
Unter anderem nehmen diese Stellen Beschwerden an:
- Ärztekammer des Bundeslandes
Sie ist bei Verstößen gegen ärztliche Berufspflichten die richtige Adresse. Das ist laut «gesund.bund.de» beispielsweise der Fall, wenn ein Arzt die Schweigepflicht verletzt oder keinen Einblick in Behandlungsunterlagen gewährt. Liegt ein Behandlungsfehler-Verdacht vor, gibt es bei den Ärztekammern zudem Schlichtungsstellen, an die man sich wenden kann.
- Krankenkasse
Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sind auch gesetzliche Krankenkassen verpflichtet, kostenlos zu unterstützen. Auch von privaten Krankenversicherungen gibt es dann oft Hilfe. Außerdem sind die Kassen Anlaufstellen bei Problemen mit Arzneimittelverordnungen, Krankenschreibungen oder Überweisungen.
- Kassenärztliche Vereinigung
Ärzte, die ambulant behandeln, müssen sogenannte vertragsärztliche Pflichten erfüllen. Verweigern sie beispielsweise einen notwendigen Hausbesuch oder lehnen eine Behandlung ohne hinreichenden Grund ab, kann man seine Beschwerde an die örtliche Kassenärztliche Vereinigung richten, erklärt «gesund.bund.de».
Drei Dinge, die man vor der Beschwerde tun sollte
- Alle wichtigen Informationen sammeln
Egal, wo man sich beschwert: Damit das Anliegen geprüft werden kann, sollte man alle relevanten Informationen zusammentragen, rät «gesund.bund.de». Dafür macht ein Gedächtnisprotokoll Sinn: Wer war involviert? Was ist wann und wo passiert? Zudem sollte man Kopien aller Unterlagen parat haben, die für die Beschwerde von Bedeutung sind, etwa Arztbriefe.
- Arzt oder Ärztin von Schweigepflicht entbinden
Beschwerdestellen können Ärztinnen und Ärzte nur zur Stellungnahme auffordern, wenn man sie als Patient oder Patientin von der Schweigepflicht entbunden hat. Das geht über eine sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung, die man der Beschwerde am besten direkt beilegt.
- Mögliche Konsequenzen durchdenken
Reichen Sie eine Beschwerde bei offizieller Stelle ein, kann es Ihnen passieren, dass Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie nicht mehr weiterbehandeln möchte. Er oder sie kann den sogenannten Behandlungsvertrag aufkündigen mit der Begründung, dass das dafür notwendige Vertrauensverhältnis nun beschädigt ist.
© dpa-infocom, dpa:260304-930-766908/1
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